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Gegen falsche Scham Das Forum für all diejenigen, die überzeugt sind, dass Nacktheit an sich kein Grund ist sich zu schämen
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JürgenH Site Admin

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 28.06.2011
Beiträge: 548
Wohnort: Borken (Hessen)
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Verfasst am: 28.06.2011 11:54 Titel:
§ 118 OWiG - Belästigung der Allgemeinheit
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§ 118 OWiG (siehe z. B. dejure.org) behandelt die Belästigung der Allgemeinheit. Das Problem des § 118 OWiG ist dabei, dass fast alles oder nichts als grob ungehörig bezeichnet werden kann. Aber ist es das auch? Nicht, soweit ich mich damit auskenne.
Trotzdem gibt es immer wieder Urteile, in denen Nudisten zu Geldbußen verurteilt werden, weil sie z.B. nackt durch den Wald gewandert sind. Es gibt aber auch sehr viele Gerichtsbeschlüsse, in denen ein solches Verhalten als nicht ordnungswidrig bezeichnet wird, weshalb die Klagen abgewiesen werden.
Was jetzt? Ist ein solches Verhalten ordnungswidrig oder nicht?
Nach meiner Überzeugung ist es nicht ordnungswidrig, z.B. nackt durch den Wald zu wandern. Aber da kann man offensichtlich aus den verschiedensten Gründen unterschiedlicher Meinung sein.
_________________ Oscar Wilde sagte: "Hätte Gott gewollt, dass wir nackt sind, wären wir so geboren."
Ich sage dazu: Wir sind alle nackt geboren. Also ... ?
Zuletzt bearbeitet von JürgenH am 05.07.2011 12:26, insgesamt einmal bearbeitet
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JürgenH Site Admin

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 28.06.2011
Beiträge: 548
Wohnort: Borken (Hessen)
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Verfasst am: 03.07.2011 19:37 Titel:
(Kein Titel)
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Den folgenden Zeitungsartikel habe ich heute gefunden:
Nacktwanderer vom Kuhberg wieder unterwegs
Lest bitte auch die Kommentare, die dazu in der Online-Ausgabe der Rhein-Zeitung stehen!
Besonders gefällt mir der Kommentar von Waldhold (heute 7.55 Uhr). Er scheint mir ganz im Gegensatz zum Redakteur, der diesen Artikel geschrieben hat, der Nacktheit z.B. beim wandern sehr offen gegenüberzustehen. Insbesondere stimme ich seiner Kernaussage zu: Zitat: | Ich halte den Artikel von Herrn Harald Gebhardt für äußerst tendenziös in dem er die wenigen negativen Urteile wegen Nacktjoggens oder Nacktwandern aufführt. | Anschließend zitiert er einen Gerichtsbeschluss, durch den ein Verfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen §118 OWiG eingestellt wird.
Ich halte nicht nur diesen Artikel für tendenziös, sondern auch das Verhalten des zuständigen Ordnungsamtes kommt mir kritikwürdig vor. So schreibt Herr Gebhardt u.a.: Zitat: | Im Bad Kreuznacher Ordnungsamt ist der Mann vom Kuhberg aktenkundig und das Amt hat ein Dossier mit vergleichbaren Fällen in anderen Städten angelegt: | Suchen die etwa verzweifelt nach Möglichkeiten, diesen Nacktwanderer zu kriminalisieren?
Die Rechtsauffassung des Ordnungsamtes und des Redakteurs, die er in diesem Artikel darlegt, kann ich jedenfalls nicht nachvollziehen. So schreibt er z.B.: Zitat: | Nacktläufer begehen eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG), wenn sich jemand dadurch belästigt fühlt oder das Verhalten "grob ungehörig" ist. | Das stimmt nach meiner Rechtsauffassung so nicht. Siehe dazu den Abschnitt zu § 118 OWiG im Kapitel Recht meiner HP!
Ich verstehe den § 118 OWiG so, dass Nacktläufer nur dann eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn
- nicht jemand (also einzelne Personen) sondern die Allgemeinheit sich dadurch
- nicht belästigt fühlt (obwohl keine Belästigung vorliegt) sondern wirklich belästigt wird
- und (nicht "oder"!) das Verhalten grob ungehörig ist.
Ich widerspreche der zitierten Rechtsauffassung also in wenigstens drei Punkten.
Oder wie seht Ihr das?
_________________ Oscar Wilde sagte: "Hätte Gott gewollt, dass wir nackt sind, wären wir so geboren."
Ich sage dazu: Wir sind alle nackt geboren. Also ... ?
Zuletzt bearbeitet von JürgenH am 01.08.2011 16:41, insgesamt einmal bearbeitet
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Verfasst am: 03.07.2011 19:37 Titel:
Re:
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Michael G. Mitglied

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 01.07.2011
Beiträge: 95
Wohnort: Lohmar (Rhein-Sieg Kreis)

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Verfasst am: 30.07.2011 08:23 Titel:
(Kein Titel)
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Der Begriff der Belästigung setzt ein aktives Handeln voraus, mit dem auf andere Personen unerwünscht eingewirkt wird. Durch die bloße Möglichkeit des Anblicks eines sich im übrigen völlig unauffällig verhaltenden, nackten Menschen ist ein solches aktives Handeln nicht gegeben. Zudem ist Nackt zu sein ein Zustand und keine Handlung, aber Juristen pflegen gelegentlich auch einen Zustand als Handlung zu begreifen.
Es kann aber sein, dass es Menschen gibt, denen schon der Anblick eines nackten Menschen nicht angenehm ist, und die sich durch die Möglichkeit eines solchen Anblicks gestört oder belästigt fühlen.
Im Sinne des § 118 OWIG ist es aber unerheblich, ob sich einzelne Personen gestört oder belästigt fühlen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Handlung die Allgemeinheit belästigen kann.
Die Allgemeinheit im Sinne dieses Paragraphen kann nur die Bevölkerung als Ganzes oder doch ein bedeutender Teil der Bevölkerung sein. Sicher wird die Allgemeinheit nicht durch einzelne Personen oder einzelne Gruppen von Personen repräsentiert werden. Auch dürfte etwa die Minderheit der islamischen Einwohner in Deutschland (ca. 5.2% der Einwohner), denen ihre Religion möglicherweise Nacktsein verbietet, nicht für "die Allgemeinheit" stehen.
Aber letztendlich entscheiden im Zweifelsfalle die Gerichte, wenn auch oft höchst zweifelhaft.
nackte Grüße
Michael
_________________ nackte Grüße
Michael
Erst wenn der letzte Baum gefällt, der letzte Fluß vergiftet und der letzte Fisch gefangen ist, werdet Ihr merken, daß man Geld nicht essen kann.
(Cree-Indianer)
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JürgenH Site Admin

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 28.06.2011
Beiträge: 548
Wohnort: Borken (Hessen)
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Verfasst am: 30.07.2011 12:12 Titel:
(Kein Titel)
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Michael, Zitat: | Aber letztendlich entscheiden im Zweifelsfalle die Gerichte, wenn auch oft höchst zweifelhaft. | hast Du geschrieben.
Wie wahr! Deshalb bin ich ja auch sehr dafür, in diesem Zusammenhang für Rechtssicherheit zu sorgen, indem eine Regelung ins Gesetz aufgenommen wird, die besagt, dass einfache Nacktheit, wie sie bei nudistischen Aktivitäten üblich ist, eben nicht die Bedingungen des §118 OWiG erfüllt und deshalb erlaubt ist.
Übrigens, Du hattest in dem Blog "Nackte Freiheit" einen meiner Meinung nach sehr guten Beitrag über §118 OWiG stehen. Dieser Blog ist aber leider aus dem Netz genommen worden. Hast Du ein Backup dieses Beitrags? Wenn ja, dann würde ich mich freuen, wenn Du ihn hier noch einmal online stellen würdest.
_________________ Oscar Wilde sagte: "Hätte Gott gewollt, dass wir nackt sind, wären wir so geboren."
Ich sage dazu: Wir sind alle nackt geboren. Also ... ?
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Michael G. Mitglied

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 01.07.2011
Beiträge: 95
Wohnort: Lohmar (Rhein-Sieg Kreis)

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Verfasst am: 30.07.2011 17:02 Titel:
(Kein Titel)
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JürgenH hat Folgendes geschrieben: |
Übrigens, Du hattest in dem Blog "Nackte Freiheit" einen meiner Meinung nach sehr guten Beitrag über §118 OWiG stehen. Dieser Blog ist aber leider aus dem Netz genommen worden. Hast Du ein Backup dieses Beitrags? Wenn ja, dann würde ich mich freuen, wenn Du ihn hier noch einmal online stellen würdest. |
Hallo Jürgen,
mache ich gerne. Ich stelle den Beitrag unter "Rechtliches zur Nacktheit in der Natur" in dieser Rubrik ein.
nackte Grüße
Michael
_________________ nackte Grüße
Michael
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(Cree-Indianer)
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JürgenH Site Admin

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 28.06.2011
Beiträge: 548
Wohnort: Borken (Hessen)
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Verfasst am: 31.07.2011 21:18 Titel:
(Kein Titel)
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Danke, Michael!
Das ist zwar ein etwas längerer Beitrag, von mir bekommt er aber trotzdem das Prädikat "besonders lesenswert!"
_________________ Oscar Wilde sagte: "Hätte Gott gewollt, dass wir nackt sind, wären wir so geboren."
Ich sage dazu: Wir sind alle nackt geboren. Also ... ?
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JürgenH Site Admin

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 28.06.2011
Beiträge: 548
Wohnort: Borken (Hessen)
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Verfasst am: 30.09.2015 12:00 Titel:
(Kein Titel)
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Aus aktuellem Anlass möchte ich die Diskussion über den § 118 OWiG noch einmal aufgreifen. In einem anderen Thema, das vor wenigen Wochen gestartet wurde, ist nämlich eine Frage aufgetaucht, die meiner laienhaften Rechtsauffassung nach eher hier beantwortet werden kann.
auszieher hat Folgendes geschrieben: | Wirklich? Ist ein FKK-Verein verpflichtet, einen Sichtschutz zu schaffen? | Die Frage bezieht sich auf den Zaun um ein Gelände eines FKK-Vereines herum. Dieser Zaun muss blickdicht sein.
Muss er das wirklich?
Ich denke, das muss er, obwohl das so ausdrücklich in keinem Gesetz zu finden ist.
§118 OWiG wird allgemein so ausgelegt, dass jemand, der sich nackt auf einem Privatgrundstück aufhält, damit die Allgemeinheit belästigt oder wenigstens belästigen kann, wenn er dort so nackt, wie er ist, von der Allgemeinheit gesehen werden kann. Und ein Vereinsgelände ist bekanntlich ein Privatgelände im Sinne des Gesetzes. Damit kann der nackte Aufenthalt auf dem Gelände eines FKK-Vereins betrachtet werden als grob ungehörige Handlung, die nach §118 OWiG "geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."
Naja, man kann es so sehen. Aber ist es richtig, das so zu sehen? Da habe ich erhebliche Zweifel.
Genauso, wie ich beim Aufenthalt auf dem Grundstück des Hauses, in dem ich wohne, im Allgemeinen nicht die Absicht habe, in welcher Form auch immer auf jemanden einzuwirken (z.B. ihn zu belästigen), der zufällig dort vorbei geht und mich sieht, kann man wohl davon ausgehen, dass jemand, der sich nackt auf dem Gelände eines FKK-Vereins aufhält, das genau nicht tut, um jeden zu belästigen, der dort zufällig vorbei kommt. Wenn also keine Handlung vorliegt, die als belästigend angesehen wird, sondern nur der Bekleidungszustand (also die Nacktheit) bestimmter Personen als belästigend betrachtet werden könnte, sind wir genau da, wo Michael G. sich bereits vor gut 4 Jahren in dem damals hier in diesem Thema bereits erwähnten Blogbeitrag geäußert hat. Im Zusammenhang mit Nacktwanderungen hat er u.a. geschrieben, Zitat: | Die Handlung des Nacktwanderers ist das Wandern. Wandern ist sicher nicht ungehörig. Also kann eine Ungehörigkeit nur in dem Umstand begründet sein, dass man nackt wandert. Nackt zu sein ist ein Zustand und keine Handlung, aber Juristen pflegen gelegentlich auch einen Zustand als Handlung zu begreifen. Juristen fehlt es manchmal an Differenzierungsvermögen. | Und genau dieser Unterschied zwischen "Handlung" und "Zustand", der von Juristen oft nicht als Unterschied gesehen wird, ist es meiner Überzeugung nach, der es auch einem FKK-Verein unmöglich macht, sein Vereinsgelände ohne blickdichten Zaun zu betreiben.
_________________ Oscar Wilde sagte: "Hätte Gott gewollt, dass wir nackt sind, wären wir so geboren."
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Verfasst am: 30.09.2015 12:00 Titel:
Re:
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